Wohngeld

 

Wohngeld

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete einer Wohnung oder eines Zimmers als Mietzuschuss, als Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss erhalten.
Wohngeldempfänger erhalten für die Kinder, welche bei der Bewilligung berücksichtigt worden sind und für die sie Kindergeld beziehen, Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Ein kleiner Stapel Münzen, daneben Kugelschreiber

Empfängerinnen und Empfänger einer Transferleistung sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung dieser Leistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Zu den Transferleistungen zählen z. B.:

  • Leistungen des Bürgergeldes und des Sozialgeldes nach dem SGB II,
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII,
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,

Als Empfänger der Leistung gelten auch Personen, die bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs berücksichtigt worden sind (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) oder deren Leistung durch eine Sanktion weggefallen ist. Für Haushaltsmitglieder, die keine Transferleistungen erhalten, kann Wohngeld für den auf sie entfallenden Mietanteil beantragt werden. Gleiches gilt für zum Haushalt zählende Kinder, die nur einen sehr geringen SGB II – Anspruch haben, welcher durch Wohngeld gedeckt werden könnte. Hierdurch kann sich ein finanzieller Vorteil ergeben.

Auszubildende / Studenten / Wehrdienstleistende
Haushalte, zu denen ausschließlich Auszubildende gehören, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder BAB haben, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld. Ebenso entfällt der Wohngeldanspruch für Haushalte, denen ausschließlich Wehrdienstleistende angehören.

Antrag, Unterlagen und Bewilligung

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Den Antragsvordruck nebst den dazugehörenden Anlagen erhalten Sie in Ihrer Wohngeldbehörde. Sie können den Antragsvordruck auch hier herunterladen. Welche Unterlagen Sie zum Antrag beibringen müssen, kann nur im persönlichen Gespräch konkret ermittelt werden. Es ist daher zweckmäßig zum Abholen der Antragsvordrucke in der Wohngeldbehörde vorzusprechen. Der Bewilligungszeitraum beginnt in der Regel am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag bei der Wohngeldbehörde eingeht. Unter Umständen ist bei Ablehnung einer Transferleistung (siehe Abschnitt Empfängerinnen und Empfänger einer Transferleistungen) auch eine rückwirkende Gewährung von Wohngeld möglich.

Miete / Belastung
Zur anrechenbaren Miete gehören neben der Grundmiete auch die kalten Betriebskosten (z. B. Wasser / Abwasser, Grundsteuer, Abfallgebühren usw.). Die Kosten können der Miete auch dann zugeschlagen werden, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (z. B. Gemeinde) bezahlt werden. Heiz- und Warmwasserkosten werden bei der Wohngeldberechnung nicht berücksichtigt. Zur anrechenbaren Belastung gehören Aufwendungen für den Hauskredit und die Grundsteuer B. Sämtliche anderen kalten Betriebskosten werden pauschal ermittelt und bedürfen keines Nachweises.

Einkommen
Hinweise zum anzugebenden Einkommen bei der Antragstellung auf Wohngeld
Das Wohngeldgesetz hat andere Regelungen zur Anrechenbarkeit von Einkommen als sonstige Sozialleistungsgesetze. Sie müssen deshalb damit rechnen, dass Einkünfte, die bei anderen Leistungen unbeachtlich sind, beim Wohngeld möglicherweise anzurechnen sind. Zum anrechenbaren Einkommen bei der Berechnung von Wohngeld gehören, vereinfacht dargestellt, alle steuerpflichtigen Einkünfte sowie bestimmte steuerfreie Einnahmen. Die Unterscheidung, ob einzelne Einnahmen steuerpflichtig oder steuerfrei sind, ist nach dem Einkommensteuergesetz zum Teil sehr kompliziert. Außerdem ist der Katalog der beim Wohngeld anrechenbaren steuerfreien Einnahmen recht umfangreich. Um Sie bei der korrekten Antragstellung zu unterstützen, bitten wir Sie, bei jeder Antragstellung sämtliche Einkünfte anzugeben. Die Sachbearbeiter/innen der Wohngeldbehörde werden anhand Ihrer Angaben prüfen, ob und in welcher Höhe die Einkünfte bei der Berechnung des Wohngeldes nach dem Gesetz anzurechnen sind. Nachfolgend sind einige der wichtigsten anrechenbaren Einkünfte aufgeführt, die Sie bei Antragstellung in jedem Fall angeben müssen. Die Aufzählung ist nicht abschließend!

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an Ihre/n Sachbearbeiter/in.

Erwerbseinkünfte, z. B.:

  • Lohn, Gehalt, Besoldung
  • Arbeitslohn bei geringfügiger Beschäftigung („Minijobs“ auf 450 €-Basis)
  • Ausbildungsvergütung
  • Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresprämie etc.
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
  • Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung
  • Sachbezüge, z. B. für unentgeltliche Unterkunft
       (z. B. bei Personen im Bundesfrei­willigendienst oder Freiwilligen Sozialen Jahr)
  • Arbeitslohn in einer Werkstatt für behinderte Menschen

Auch Nebenverdienste mit einem Arbeitslohn von bis zu 165 € monatlich und Nebenverdienste von Minderjährigen sind anzugeben.

Bitte legen Sie die Verdienstbescheinigungen der letzten Monate vor.

Renten, z. B.:

  • Altersrente
  • Erwerbsminderungsrente („EU-Rente“)
  • Witwen- / Witwerrente
  • Waisenrente
  • Unfallrente, Abfindungen und sonstige Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Betriebsrente

Bitte legen Sie den jeweils aktuellen Rentenbescheid vor.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, z. B.:

  • Zinse
    z. B. aus Sparbüchern, Sparkonten, Bausparverträgen, Tagesgeldkonten, Festgeldanlagen und bei Auszahlung / Rückkauf von Lebensversicherungen
  • Erträge, Dividenden, sonstige Ausschüttungen z. B. aus Aktien, Fonds

Es sind von allen bestehenden Geldanlagen die Zinsen, Erträge, Dividenden und sonstigen Ausschüttungen des Vorjahres anzugeben. Die Einkünfte sind auch dann anrechenbar, wenn Sie über diese wegen Sperrfristen etc. noch gar nicht verfügen konnten (z. B. beim Festgeld oder bei Bausparverträgen).

Bitte legen Sie die Steuerbescheinigungen oder Jahreskontoauszüge des Vorjahres vor.

Lohn- und Einkommensersatzleistungen, z. B.:

  • Bürgergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Krankengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Übergangsgeld
  • Insolvenzgeld

Bitte legen Sie den aktuellen Bescheid vor.

Ausbildungsförderungsleistungen, z. B.:

  • BAföG
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Meister-BAföG
  • Ausbildungsgeld für behinderte Menschen
  • Stipendien

Bitte legen Sie den aktuellen Bescheid bzw. einen Nachweis zum Stipendium vor.

Bitte beachten Sie:
Allein lebende Personen, die BAB oder BAföG (mit Zuschuss-Anteil) beziehen, haben keinen Wohngeldanspruch.
Allein lebende Personen, die kein BAB oder BAföG beziehen, weil das Einkommen oder Vermögen der Eltern zu hoch ist, haben ebenfalls keinen Wohngeldanspruch.

Sonstige Einkünfte, z. B.:

  • Gewinn bei Selbständigen und Gewerbetreibenden
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Unterhalt (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Elternunterhalt etc.)
  • Unterhaltsvorschuss
  •  regelmäßige Einkünfte von einer dritten Person (für den Lebensunterhalt oder die Miete)
  • Pflegegeld des Jugendamtes für Pflegeeltern
  • bestimmte Leistungen für Zeit- und Berufssoldaten und Personen im Freiwilligen Wehrdienst, wie Entlassungsgeld,
       Übergangsgebührnisse
  • Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (wenn der Empfänger
       ausnahmsweise wohngeldberechtigt ist)

Bitte legen Sie aktuelle Nachweise vor.

Absetzungen / Freibeträge

Vom Einkommen können eine Reihe von Absetzungen vorgenommen werden, so dass sich das anrechenbare Einkommen schmälert z. B.

  • Absetzung von Werbungskosten über dem Werbungskostenpauschbetrag
  • Absetzung von Unterhaltsleistungen für Kinder, Ehegatten usw.
  • Kinderbetreuungskosten
  • Freibetrag für eine Schwerbehinderung bzw. für eine Pflegebedürftigkeit

Weitere Informationen zum Wohngeld finden Sie hier.