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wo erhalte ich meine baugenehmigung?

Um sicher zu gehen, dass die Errichtung eines Gebäudes rechtlich unbedenklich ist, empfiehlt es sich für jeden Bürger, sich beim Sachgebiet Baudurchführung der Stadt beraten zu lassen.

Ihre Ansprechpartner im Bauamt, Sachgebiet Baudurchführung sind: 

•  Frau Cordula Schackert Sachgebietsleiterin     
    03976 252-164
•  Frau Barbara Bank Sachbearbeiterin                 
    03976 252-165

•  Herr Volker Stöckel Sachbearbeiter
  03976 252-166

         bauamt@torgelow.de

Die einschlägigen Bau- und Genehmigungsvorschriften stehen in der Landesbauordnung (LBauO M-V). Darin wird landeseinheitlich geregelt, welche Vorhaben genehmigungsbedürftig und welche Vorhaben genehmigungsfrei sind.

Bauen ohne Baugenehmigung:
Eine frühzeitige Beratung empfiehlt sich immer, da einige Wohnbauvorhaben geringer Höhe von einer Baugenehmigung freigestellt sind. Diese Freistellung gilt nur, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, dessen Festsetzungen einhält und die Erschließung gesichert ist. Folgendem Irrtum darf der Bauherr aber nicht unterliegen: Auch wenn das Vorhaben keine Baugenehmigung braucht, muss es alle einschlägigen Bauvorschriften einhalten, insbesondere die des Bauordnungsrechts (Sicherheitsrecht) und des Städtebaurechts. Die entsprechenden Unterlagen sind bei der Bauordnungsbehörde einzureichen und in der Regel kann einen Monat später gebaut werden. Im Übrigen sind in der Landesbauordnung eine Vielzahl kleinerer Bauvorhaben benannt, die von einer Baugenehmigung freigestellt sind, wie z. B. nicht überdachte Stellplätze oder Gartenhäuser bis zu 30 m³. Aber auch hier kann ein Bebauungsplan anders lautende Festsetzungen treffen.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren:
Außer den beschriebenen Freistellungen von der Baugenehmigung hat das Land Mecklenburg-Vorpommern für andere Fälle ein so genanntes vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren geregelt. Dieses Verfahren gilt für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze, wenn kein Bebauungsplan vorliegt oder nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Das Verfahren ist vereinfacht, weil die einzureichenden technischen Unterlagen in mancher Hinsicht nicht mehr geprüft werden.

Die Baugenehmigung:
Für alle anderen Fälle bleibt es bei dem bisherigen Baugenehmigungsverfahren. Durch die Baugenehmigung wird dem Bürger bescheinigt, dass seinem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Erst wenn man den endgültigen Bauschein (Baugenehmigung) in den Händen hat, darf man mit dem Bauen beginnen. Tut man dies dennoch vorher, läuft man Gefahr, dass die Bauaufsichtsbehörde einen Baustopp anordnet und die Baustelle stilllegt, bis über einen Genehmigungsantrag entschieden ist. Zusätzlich wird eine Geldbuße fällig.

Bauvoranfrage:
Ist die Zulässigkeit eines geplanten Vorhabens auf dem Grundstück eines Eigentümers strittig oder unklar, kann der Bauherr eine Bauvoranfrage beim Landkreis Vorpommern-Greifswald, Standort Pasewalk, SG Bauordnung, An der Kürassierkaserne 09, 17309 Pasewalk einreichen.

Mit der Antwort, dem "Bauvorbescheid", kann vorab grundsätzlich geklärt werden, ob das Vorhaben planungsrechtlich prinzipiell zulässig ist. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass man sich die Mühe und Kosten der Ausarbeitung eines kompletten Bauantrages in den Fällen erspart, in denen z. B. die bauplanungsrechtliche Seite zweifelhaft und es daher möglich ist, dass man seine Vorstellungen gar nicht verwirklichen kann. Aus dieser Erwägung heraus empfiehlt es sich manchmal sogar, eine Bauvoranfrage vor Erwerb des Grundstückes zu stellen. Hält man dann einen positiven "Bauvorbescheid" oder eine positive "Bebauungsgenehmigung" in Händen, so kann man während der zweijährigen Geltungsdauer dieses Bescheids sicher sein, dass über die gestellten Fragen auch in der Baugenehmigung nicht anders entschieden wird.

Vorlagen für Bauformulare:

•           Bauantrag - Antrag auf Vorbescheid
•           Bauantrag - Werbeanlage
•           Baubeschreibung
•           Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
•           Baubeschreibung gewerbliche Anlagen
•           Erklärung Entwurfsverfasser
•           Vorlage in der Genehmigungsfreistellung § 67 BauONRW
•           Abbruchantrag