Eheschließung anmelden
Volltext
Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie 1 oder 2 Personen zu Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 11 PStG
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 13 Personenstandsgesetz (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer)
- § 1310 BGB
- § 1314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 104 BGB
- § 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Anträge / Formulare