Förderung: Zuwendung zum Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Die Zuwendungen werden für den Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen gewährt, die auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde festgelegt sind.
Wer wird gefördert?
Das Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung - Rückbau von Wohnungen“ soll die Gemeinden, die Wohnungswirtschaft und die privaten und sonstigen Wohnungseigentümer bei der Beseitigung von Wohnungsleerständen und deren Folgen unterstützen. Die kommunalen Wohnungsmärkte sollen durch Rückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohngebäudeteile stabilisiert werden. Rückbaumaßnahmen sind als Investitionen in die Zukunftsfähigkeit der Gemeinden und der Wohnquartiere anzusehen.
Wie wird gefördert?
Gemeinden können auf Antrag vom Land Zuwendungen für den Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten erhalten. Dazu ist ein Antrag beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Die Zuwendungsvoraussetzungen sind unter Nr. 4 der Rückbaurichtlinie M-V geregelt. Dazu zählen
- die räumliche Festlegung eines Fördergebietes durch Beschluss der Gemeinde als Stadtumbaugebiet gemäß § 171b BauGB oder als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB oder als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB
- ein von der Gemeinde erstelltes städtebauliches Entwicklungskonzept und die Rückbaumaßnahmen müssen diesem entsprechen.
Verfahrensablauf
- Gemeinden können auf Antrag vom Land Zuwendungen für den Rückbau in räumlich festgelegten Fördergebieten erhalten.
- Dazu ist ein Antrag beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.
- Nach Eingang des Antrags prüft das Landesförderinstitut das Vorliegen der Voraussetzungen. Wenn die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, schlägt das Landesförderinstitut dem Ministerium die Rückbaumaßnahme zur Aufnahme in das Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ vor. Wird die Rückbaumaßnahme in das Programm aufgenommen, erhält die Gemeinde einen vorläufigen Zuwendungsbescheid für die Gesamtmaßnahme und kann nach Abschluss der einzelnen Rückbaumaßnahme die Auszahlung der Fördermittel abrufen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter der entsprechenden Rückbaurichtlinie M-V.
Fristen
Frist: vom 05.01.2021 vom 30.06.2027
Weiterführende Informationen
Die Stadt/Gemeinde hat zusammen mit dem Antrag auf Förderung der Gesamtmaßnahme Begleitinformationen zum Bund-Länder-Programm in elektronisch erfasster Form im vom Bund bereitgestellten System ein- und freizugeben. Die Erstellung der erforderlichen Login-Daten erfolgt nach Antragsprüfung durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern.
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Landesförderinstitut M-V - Städtebauförderung
- Landesförderinstitut M-V - Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau
- Landesförderinstitut M-V - Nachhaltige und integrierte Stadtentwicklung (EFRE VI)
Typisierung
4aZuständige Stelle
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Anträge / Formulare