Innenstadt

Sanierungsgebiet

Sanierungs- und Aufwertungsgebiet

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen beziehen sich immer auf ein fest umrissenes Gebiet, das Sanierungsgebiet. Ziel und Zweck der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen ist es, jenes Gebiet durch Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Städtebauliche Missstände liegen insbesondere dann vor, wenn Substanzschwächen sowie Funktionsschwächen oder beides im Zuge vorbereitender Untersuchungen festgestellt wurden. Bei Substanzschwächen entspricht das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Bevölkerung nicht oder nicht mehr. Funktionsschwächen liegen dann vor, wenn das Gebiet die Aufgaben, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen, nicht mehr erfüllen kann oder in der Erfüllung der Aufgaben beeinträchtigt ist. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen muss, werden nach den Vorschriften des Besonderen Städtebaurechts vorbereitet und durchgeführt.

Sanierungsgenehmigung
Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes durch die Sanierungssatzung. Soweit die Gemeinde in der Sanierungssatzung die Anwendung der sogenannten Verfügungssperre nicht ausgeschlossen hat, wird   in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke ein Sanierungsvermerk eingetragen.

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde nach § 144 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

      a)  Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben,

      b)   erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken,

      c)   schuldrechtliche Vertragsverhältnisse über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes

und nach § 144 Abs. 2 BauGB

       a)   die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,

       b)  die Bestellung eines grundstücksbelastenden Rechts, ein schuldrechtlicher Vertrag zu einem unter Buchstabe d)

            und e) genannten Rechtsgeschäft,

       c)  die Begründung, Änderung oder

       d)  Aufhebung einer Baulast,

       e)  die Teilung des Grundstücks.

Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach den §§ 144 und 145 BauGB lässt für bauliche Anlagen die Vorschriften über ihre bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit unberührt. Die Genehmigung nach § 145 BauGB ersetzt damit die insbesondere nicht eine nach Landesbauordnungsrecht erforderliche Baugenehmigung. Es handelt sich somit um eine spezielle Sanierungsgenehmigung, die zu einer ggf. erforderlichen Baugenehmigung hinzutritt. Baugenehmigung und Sanierungsgenehmigung sind also zwei selbstständige, nebeneinander stehende Genehmigungen. Die Sanierungsgenehmigung ist eigenständig und antragsbedürftig. Der Antrag ist formlos, jedoch mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Bauherrn und zum Grundstück bei der zuständigen Gemeinde oder zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Gemeinde entscheidet über Anträge auf Erteilung der Sanierungsgenehmigung im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich eigenverantwortlich.
Hier einige Beispiele für Sanierungsmaßnahmen die mit Hilfe von Städtebaufördermitteln im Sanierungsgebiet Stadtmitte umgesezt wurden:

Friedenstraße 3/4
Breite Straße 09-Königstraße 01
breite straße 3 nachhern
breite straße 24

Breite Straße 24

Königstraße 17
Breite Straße 13
Breite Straße 26
Ueckerstraße 7 und 8
Königstraße 22

Die Sanierungsgenehmigung wird jedoch im Einvernehmen mit der Gemeinde durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt, wenn auch eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich ist. Da die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB unter dem Vorbehalt der Herstellung des Einvernehmens mit der Gemeinde steht, darf sie nicht ergehen, wenn das Einvernehmen der Gemeinde nicht vorliegt. Eine Ersetzungspflicht sieht die Vorschrift des  § 71 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) nicht vor.

Für weitere Auskünfte und zur Abklärung der Frage ob Ihr Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, wenden Sie sich bitte an:

Bauamt der Stadt Torgelow
Bahnhofstraße 02
17358 Torgelow
SB Bauverwaltung
Zimmer 1.24.1

Herr Berndt
  03976 252-170
bauamt@torgelow.de

- Sanierungsgebiet Stadtmitte der Stadt Torgelow 11.12.1997
- Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Stadtmitte der Stadt Torgelow 11.12.1997
- 1. Nachtragssatzung der Stadt Torgelow über die Erweiterung des förmlich festgelegten                                          Sanierungsgebietes "Stadtmitte"  22.12.2003
- Aufhebung der Sanierungssatzung von Teilen des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes
Teilaufhebung 02.07.2008
- Aufwertungsgebiet Bahnhofstraße/Karlsfelde 10.11.2006