Städtebauliche Planung und Bürgerbeteiligung

Städtebauliche planung und bürgerbeteiligung

Flächennutzungspläne (FNP), Bebauungspläne (B-Pläne), städtebauliche Satzungen

Städtebauliche Planung: Bauleitplanung und Bürgerbeteiligung

Ob ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig ist, hängt meist von der städtebaulichen Planung der Gemeinde ab. Dies ist wichtig, weil mit dieser städtebaulichen Planung unsere gebaute Umwelt maßgeblich gestaltet wird. Die unterschiedlichen städtebaulichen Pläne, ihre Inhalte und das Verfahren bei der Planaufstellung möchten wir Ihnen näher bringen. Wir möchten außerdem aufzeigen, wie der einzelne Bürger an dieser Planung beteiligt wird.

Planungshoheit der Gemeinden:

Die städtebauliche Planung gehört nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Städte und Gemeinden. So ist auch die Stadt Torgelow verpflichtet, die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, "sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist". Wann die Aufstellung eines Bauleitplans - oder seine Änderung - "erforderlich" ist, liegt weitgehend im planerischen Ermessen der Stadt. Der Bürger hat auf die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans z.B. aus einem wirtschaftlichen, persönlichen Interesse heraus keinen Anspruch. Im Detail beschäftigt sich mit Planungsfragen ein speziell hierfür beauftragtes Planungsbüro. Die letztendlichen Entscheidungen trifft selbstverständlich die Stadt selbst.

Übergeordnete Planungen:

Die Bauleitplanung ist den Zielen der Raumordnung anzupassen. Mit dieser gesetzlichen Vorgabe wird eine vernünftige Einbindung der örtlich zuständigen Gemeinde in übergeordnete Zusammenhänge gewährleistet. Ziele der Raumordnung sind in den Programmen und Plänen der Länder enthalten. Ein wichtiges landesplanerisches Instrument ist der Gebietsentwicklungsplan. Er gibt für das gesamte Stadtgebiet z.B. die Freiräume und die Siedlungsbereiche vor. Diese Vorgaben binden die Gemeinde bei der Ausweisung neuer Wohngebiete oder Gewerbeflächen.


Die zwei Stufen der Bauleitplanung (Vergleich Flächennutzungsplan/Bebauungsplan):

Die Bauleitplanung ist im BauGB als zweistufiges System ausgestaltet. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen, die in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen: den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan.

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan in dem die Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet festgeschrieben ist. Durch Einsichtnahme in diesen Plan können Sie Informationen zur zulässigen Nutzung bestimmter Grundstücke erhalten. Der gesamtstädtisch angelegte Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan. Er bildet das wichtigste formale Planungsinstrument zur langfristigen Steuerung der Stadtentwicklung und ist die Grundlage für die Aufstellung von Bebauungsplänen.

Gemäß § 1 Abs. 1 des BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu lenken.

Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) aufzustellen sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Die Vorschriften des Baugesetzbuches werden ergänzt durch die:
- Baunutzungsverordnung (BauNVO), die die Art, das Maß und die Zulässigkeit der  baulichen Nutzung in den
  einzelnen Baugebieten regelt,
- Planzeichenverordnung (PlanzV), die die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung der Planinhalte regelt.

Gemäß § 5 Abs. 5 BauGB ist dem Flächennutzungsplan eine Begründung beizufügen, in dem die Ziele und Zwecke und wesentliche Auswirkungen dargelegt werden sollen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 werden der Begründung die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes in einem gesonderten Umweltbericht beigefügt.

Anlass und Aufgabe der Flächennutzungsplanung

Ziel und Aufgabe der Flächennutzungsplanung ist es, "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und Umwelt schützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt  und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen - auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz - zu schützen und zu entwickeln sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln": (§ 1 Abs. 5 BauGB). Der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel) sowie die Aufnahme der Belange des Umweltschutzes durch Erfassung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter und Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen sind zentrale Elemente in einer nachhaltig ausgestalteten Flächennutzungsplanung.

Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wohnbedürfnisse und Eigentumsbildung, Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Weiterhin sind die Belange der Orts- und Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Seelsorge, der Wirtschaftsförderung, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, der Versorgung sowie der Mobilität der Bevölkerung und der Verteidigung zu beachten. Die höhere Gewichtung des Umweltschutzes hat sich seit der Neufassung des EAG Bau in den Grundsätzen der Bauleitplanung manifestiert. So ist ab Juni 2004 für jeden Flächennutzungsplan der neu aufgestellt, bzw. erst nach Juni 2006 rechtskräftig wird, eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB durchzuführen. Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 und der Hochwasserschutz stellen wichtige Belange dar. Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes sind die oben aufgeführten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Gemäß § 5 Abs. 2 BauGB können Bauflächen, Flächen für den Gemeinbedarf und deren Einrichtungen, überörtliche und örtliche Hauptverkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, Grünflächen und ihre Zweckbestimmung, Wasserflächen, Abgrabungsflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Wald und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt werden. Weiterhin können gemäß § 5 Abs. 2a BauGB Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Gemäß § 5 Abs. 3 BauGB sollen Flächen für Vorkehrungen gegen Naturgewalten, Flächen über Bergbau und zum Abbau von Mineralien sowie Bauflächen mit durch umweltgefährdenden Stoffen belasteten Böden gekennzeichnet werden. Die Darstellungen werden ergänzt durch nachrichtliche Übernahmen aus Darstellungen wichtiger Fachplanungen, wie z. B. Landschaftsschutzgebiete, Wasserschutzgebiete oder Denkmale.

Der Flächennutzungsplan ist das Instrument, das die räumlichen Leitvorstellungen und Ziele der Stadtentwicklung planerisch umsetzt und in ihrer Raum- und Flächenauswirkung darstellt. Für den Flächennutzungsplan als dem "vorbereitenden Bauleitplan" haben sich als sinnvoller Zeitraum erfahrungsgemäß 15 Jahre herausgestellt. Nach Ablauf dieses Planungshorizontes verliert der genehmigte Flächennutzungsplan zwar nicht seine Gültigkeit, eine generelle Überprüfung, inwieweit die vormals formulierten planerischen Grundlagen noch aktuell und für die nächsten 10 - 15 Jahre als relevant anzusehen sind, war schon bisher in der Regel üblich, ist aber ab Juni 2004 gesetzlich normiert. Es gilt, dass ein Flächennutzungsplan spätestens nach 15 Jahren der erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft werden soll (§ 5 Abs. 1 S.3 BauGB). Sobald er nicht mehr der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 1 S.1 BauGB entspricht, soll er geändert, ergänzt oder neu aufgestellt werden.

Ein Bebauungsplan betrifft jeden Bürger direkt. Er bestimmt was, wo, in welchem Umfang und in welcher Weise gebaut werden darf, und zwar parzellenscharf. Er bestimmt genau wo Straßen verlaufen, Grünflächen, Spielplätze und Einkaufsbereiche liegen und entscheidet, wo Industrie- und Gewerbebetriebe angesiedelt werden können. Dadurch beeinflusst er die Qualität unserer Umwelt. Bebauungspläne liegen nicht flächendeckend für das Gemeindegebiet vor. Sie umfassen nur Ausschnitte des Stadtgebietes. Die vielen Bestimmungen des Bebauungsplanes - der Planer sagt "Festsetzungen" - sind notwendig, um eine möglichst gerechte Abwägung zwischen allen öffentlichen und privaten Interessen zu gewährleisten und die Zielsetzungen der städtebaulichen Planung zu verwirklichen. Um zu einer Lösung zu kommen, die diesem Anspruch gerecht wird, ist es unumgänglich, die Bürger frühzeitig und umfassend an der Planung zu beteiligen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ist im Baugesetzbuch genau festgelegt.
Über die Bauleitpläne entscheidet die Stadtvertreterversammlung. Sie als Bürger können jedoch zweimal direkt Einfluss nehmen, indem Sie Ihre Anregungen einbringen. Der Bebauungsplan wird durch die Stadtvertreterversammlung beschlossen und ist nach Bekanntmachung als Ortssatzung ein bindendes Gesetz für alle Bürger, alle Behörden, Ämter und Institutionen. Nach den in ihm getroffenen Festsetzungen wird zukünftig entschieden, was in einem Gebiet zulässig ist.

 Bürgerbeteiligung:

Wenn die Gemeinde neue Wohn- oder Gewerbegebiete erschließen will oder in bestehenden Bebauungsplänen Änderungen beabsichtigt, so greift sie möglicherweise in das Eigentum einzelner Bürger ein. Um nicht über die Köpfe der Bürger hinwegzuplanen, sieht das Planungsverfahren im Baugesetzbuch eine umfassende Berücksichtigung der von der Planung betroffenen Bürger vor. Dadurch soll sowohl die Informationsgrundlage der Verwaltung verbessert als auch den Betroffenen frühzeitig die Chance gegeben werden, ihre Vorschläge und Argumente einzubringen. Die Bürgerbeteiligung spielt im Planungsprozess daher eine wesentliche Rolle. Das Baugesetzbuch schreibt eine zweistufige Bürgerbeteiligung sowohl bei der Flächennutzungs- als auch bei der Bebauungsplanung vor:

Mit städtebauliche Satzungen, zum Beispiel nach § 34 BauGB, können Bereiche planerisch geordnet werden, in denen die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit präzisen Festsetzungen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erforderlich ist. Mit städtebaulichen Satzungen zur Gestaltung können auch gestalterische Vorschriften für einzelne Gebäude oder bestimmte Bereiche festgelegt werden.

Das Monitoring wurde im Rahmen des Bundeswettbewerbes „Stadtumbau Ost“ im Jahr 2002 erarbeitet. Für das Monitoring Stadtentwicklung der Stadt Torgelow wurden rund 50 Basisindikatoren mit Stichtag 31.12.2001, welche die Ausgangssituation beschrieben haben, ausgewählt und entwickelt. Das Monitoring liefert zeitnahe Informationen über den Fortgang des integrierten Stadtentwicklungsprozesses. Aus diesem Grund erfolgt eine jährliche Fortschreibung des Monitoring Stadtentwicklung für die Gesamtstadt Torgelow und die städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Das Monitoring Stadtentwicklung ist für die Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) der Stadt Torgelow und für die Teilkonzepte von besonderer Bedeutung.

Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (ISEK)  
Zur Steuerung des Stadtumbauprozesses wird das Instrument der Integrierten Stadtentwicklungskonzepte -ISEK- genutzt. Vor dem Hintergrund umfangreicher gesellschaftlicher Veränderungen, insbesondere der demografischen Situation, wird ein gesamtstädtisches Leitbild erarbeitet und für Schwerpunktgebiete des Stadtumbaus Entwicklungsrahmen und Maßnahmenprogramme aufgestellt. Der Integrative Planungsansatz stellt eine ganzheitliche Betrachtung der Stadt einschließlich eines Bezuges zur regionalen Entwicklung sicher. In unterschiedlicher Konstellation wird eine breite Einwohnerbeteiligung und für konkrete Maßnahmen eine ergebnisorientierte Kooperation der Akteure organisiert.